Das AG Stade hat durch Urteil vom 23.09.2021 (Az. 34 OWi 2530 JS 28725/20) entschieden, dass bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt nachzuweisen ist.
Dazu ist der erforderliche Eichnachweis derart zu erbringen, dass das Gerät geeicht war, die Eichung zum Zeitpunkt der Messung gültig war sowie das Gerät nach der Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht verändert wurde. Der Eichnachweis wurde nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht erbracht, denn vor Inbetriebnahme müssen alle Eichmarken kontrolliert werden, auch wenn dafür das Gerät jedes Mal aus der Einrichtung ausgebaut werden muss.