OLG Karlsruhe – Az. 2 Orbs 35 Ss 9/23 – Blitzer-Apps sind heutzutage keine Seltenheit mehr und werden von vielen Fahrern genutzt. Dass dies verboten ist, ist dem Großteil der Nutzer vermutlich bekannt. Die StVO wurde im Jahr 2019 um den § 23 Abs. 1c S. 3 ergänzt. S. 1 der Norm verbietet Fahrzeugführern, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Gem. dem neuen S. 3 gilt dies auch bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können. Auch bei diesen dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.
Mit den zuletzt erwähnten Geräten sind vom Gesetzgeber unter anderem Smartphones gemeint, die eben jene Blitzer-App installiert haben.
Das OLG Karlsruhe hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob auch die Nutzung einer Blitzer-App durch einen Beifahrer verboten ist. Dies bejahte das Gericht schließlich.
Zunächst zum Sachverhalt:
Der Fahrer des Fahrzeugs wurde Ende 2022 von Polizeibeamten angehalten, weil er die Geschwindigkeitsbegrenzung erheblich überschritt. Während der Kontrolle durch die Polizeibeamten habe er das Smartphone seiner Beifahrerin, das in der Mittelkonsole abgelegt war, unauffällig beiseite geschoben. Auf diesem Smartphone war eine Blitzer-App aktiviert. Aufgrund des gewollt unauffälligen Beiseiteschiebens ging das Gericht zurecht davon aus, dass der Mann Kenntnis von der aktivierten Blitzer-App hatte.
Das Gericht verurteilte den Fahrer auf Grundlage des § 23 Abs. 1c StVO wegen unerlaubten Verwendens einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme zu einem Bußgeld von 100 €. Nach Auffassung des Gerichts hat der Fahrer – trotz der Tatsache, dass das Handy mit der aktivierten Blitzer-App auf dem Smartphone der Beifahrerin lief – gegen § 23 Abs. 1c S. 3 StVO verstoßen.
Die Einführung dieses Paragraphen wurde durch eine Initiative der Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur angestoßen, die beabsichtigte, auch Navigationssysteme und Mobiltelefone von der Regelung des § 23 Abs. 1 StVO zu erfassen. Unter Berücksichtigung dieser ursprünglichen Zielsetzung, steht für das Gericht außer Frage, dass die Tathandlung des „Verwendens“ in § 23 Abs. 1c S. 3 StVO kein Tätigwerden bzw. Aktivieren der verbotenen Funktionen durch den Fahrzeugführers selbst verlangt.
Vielmehr genügt jedes Handeln, auch das anderer, mit dem er sich die verbotenen Funktionen in irgendeiner Weise zunutze macht.