Unfall mit einer Straßenbahn – wer haftet und zu welchen Teilen?

Landgericht Freiburg – Az. 6 O 161/21 – das Landgericht Freiburg hatte über einen Unfall zwischen einer Straßenbahn und einem Pkw zu entscheiden.

Kläger ist der Fahrzeugeigentümer, Beklagter der Straßenbahnfahrer bzw. das hinter ihm stehende Unternehmen. Der Kläger machte einen Anspruch auf Schadensersatz für die ihm an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Höhe von rund 10.000,00 € geltend. Der Beklagte verlangte im Gegenzug die Zahlung von rund 35.000,00 € für die ihm entstandenen Schäden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger befand sich mit seinem Fahrzeug im Stillstand auf den Schienen einer Straßenbahnlinie. Die Schienen waren ebenerdig verlegt und somit auch zum Befahren bzw. Überqueren durch Fahrzeuge vorgesehen. Der Kläger stand nach eigener Aussage bereits um die 20 Sekunden auf den Gleisen still, als die sich nähernde Straßenbahn mit seinem Fahrzeug kollidierte.

Der Kläger trug vor, der Straßenbahnfahrer hätte rechtzeitig bremsen und bei achtsamer Fahrt eine Kollision vermeiden können. Es sei schon aus ausreichender Entfernung erkennbar gewesen, dass das Gleisbett nicht frei befahrbar ist.

Der Beklagte trug vor, nicht mehr rechtzeitig zur Bremsung in der Lage gewesen zu sein. Auch hätte nach Ansicht des Beklagten der Fahrzeugführer nicht auf den Gleisen halten dürfen.

Das Gericht sah nach Anhörung eines Gutachters eine alleinige Haftung des Straßenbahnfahrers als gerechtfertigt an und gab der Klage des Fahrzeugeigentümers in vollem Umfang statt. Aus folgenden Gründen:

  • dem Straßenbahnfahrer wäre es mittels einer einfachen Gefahrenbremsung möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden
  • es war für den Straßenbahnfahrer klar erkennbar, dass das Fahrzeug des Klägers sich in dem dichten Verkehr nicht rechtzeitig von der Stelle hätte bewegen können
  • der Betrieb einer Straßenbahn weist eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr aufgrund ihrer Schwerfälligkeit 

Fazit:

Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs kann unter Umständen auf 0% zurücktreten, wenn das Fehlverhalten des einen Unfallbeteiligten überwiegt. Ein Eigenverschulden liegt dann nicht mehr vor.

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