BGH – Az. VIII ZR 58/23 – Dass ein Finanzierungsleasingvertrag ohne Recht oder Verpflichtung zum Erwerb für den Verbraucher nicht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherkredits widerrufen werden kann, ist vom BGH schon lange geklärt worden. Im vorliegenden Fall wurde versucht, den Widerruf des Leasingvertrages auf andere Gründe zu stützen.
Kläger ist ein Leasingnehmer, Beklagter ist der Leasinggeber. Der Kläger hatte beim Beklagten im Jahr 2018 einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug mit Kilometerabrechnung abgeschlossen. Die Laufzeit betrug 36 Monate. Der Kläger hatte weder ein Erwerbsrecht, noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Vertrag über den Abschluss des Vertrages wurde vom Kläger vor Ort in einem den Vertrag vermittelnden Autohaus unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung. Dieser wurde von der Beklagten nicht akzeptiert. Der Versuch der gerichtlichen Geltendmachung der Wirksamkeit des Widerrufs scheiterte nun auch in letzter Instanz. Die Revision des Klägers beim BGH hatte keinen Erfolg. Aus folgenden Gründen:
Dem Kläger habe nach Ansicht des Gerichts ein Recht zum Widerruf des Vertrages nicht zugestanden. Ein Widerrufsrecht nach §§ 358, 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da es sich bei dem Leasingvertrag nicht um eine Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift handelt.
Auch ein Widerrufsrecht nach den §§ 312c, 312g, 355 BGB bestünde nicht, da der Leasingvertrag vor Ort im Autohaus geschlossen wurde und somit nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist.
Der Leasingvertrag ist auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen, woraus sich ein Widerrufsrecht ergeben kann. Er wurde zwar in den Räumen des vermittelnden Autohauses geschlossen und nicht unmittelbar in den Räumlichkeiten des beklagten Leasingunternehmens. Allerdings hat das Autohaus die für den Abschluss des Vertrages erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und an die Beklagte übermittelt, sodass die Gewerberäume des Autohauses denen der Beklagten gleichstünden, vgl. § 312b Abs. 2 S. 2 BGB. Gemäß der Norm stehen Gewerberäume, in denen Personen, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handeln, ihre Tätigkeit dauerhaft ausüben, den Räumen des Unternehmers gleich.
Bei den bis dato genannten Widerrufsrechten handelt es sich um vom Gesetzgeber eingeräumte Widerrufsrechte. Es besteht daneben noch die Möglichkeit, dass dem Verbraucher ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger jedoch auch ein solches Widerrufsrecht nicht eingeräumt.
Mit Blick auf die gesetzlich festgelegte Widerrufsfrist von 14 Tagen und die Tatsache, dass der Kläger den Vertrag 2018 geschlossen und erst zu Anfang 2021 den Widerruf erklärt hat, stellt sich die Frage, ob von Klägerseite ernsthaft mit einem Erfolg gerechnet wurde. Der Kläger versuchte primär, sich auf die Widerrufsgründe des Fernabsatzes und des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages zu berufen. Aus oben genannten Gründen aber - zu Recht - ohne Erfolg.