Das AG Würzburg hält in seinem Urteil vom 24.05.2022 (Az. 30 C 1164/21) bei einem Unfall zwischen einem Auto und einer Radfahrerin, die mit ihrem Fahrrad über den Fußgängerüberweg fährt, eine hälftige Schadensteilung für angemessen.
Die Fahrradfahrerin hat, als sie mit ihrem Fahrrad über den Fußgängerüberweg gefahren war, ohne auf den einbiegenden Pkw Rücksicht zu nehmen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Fahrradfahrerin kann sich in dieser Situation nicht auf ein Vorrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen, da sie nicht zu Fuß unterwegs war.
Zu berücksichtigen war neben der Betriebsgefahr des Pkw, welche über der Betriebsgefahr des Fahrrads liegt, auch ein erheblicher Verstoß des Pkw-Fahrers gegen § 1 Abs. 1, Abs. 2 StVO. Der Fahrer hatte zwar Vorfahrt, jedoch hat er derart schwer gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme verstoßen, dass er sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muss.