Kriterien zum Ersatz von Mietwagenkosten - Schwacke-Liste zwingend?

LG Würzburg – Az. 42 S 905/19 – von welchen Kriterien hängen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten und dessen Höhe ab, die entstehen, wenn das eigene Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalles in Reparatur geht? Damit hatte sich das LG Würzburg in einem Verfahren auseinanderzusetzen.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät und dabei Schäden an seinem Fahrzeug erleidet, die der Reparatur bedürfen, Ersatz des entstandenen Schadens vom Unfallverursacher verlangen kann. Dazu zählen grundsätzlich auch die Kosten, die für die Miete eines Ersatzfahrzeugs während der Dauer der Reparatur anfallen.

An Stelleder Geltendmachung von Mietwagenkosten kann der Geschädigte auch Nutzungsausfall verlangen – beides geht jedoch nicht. Welche Alternative man wählt, sollte davon abhängig gemacht werden, welche Entschädigung im Einzelfall höher ausfällt.

Bis zu welcher Höhe sind Mietwagenkosten aber ersatzfähig? In gefestigter Rechtsprechung der Berufskammern des LG Würzburg hängt die Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich vom arithmetischen Mittel der einschlägigen Mietwagenkosten aus der sog. Schwacke-Liste sowie der sog. Fraunhofer-Liste ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte diejenigen Kosten als Ersatz für die entstandenen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig erachten durfte. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen und keine unnötigen Kosten für den Gegner zu verursachen.

Das bedeutet: von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigen Mietpreis ersetzt verlangen.

Der ortsübliche Normaltarif kann nach Ansicht des Gerichts anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste geschätzt werden. Gebunden sind Gerichte an diese Listen allerdings nicht und können auch andere Berechnungsmodelle heranziehen, um die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen.

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