Kein Nutzungsausfall für 307 Tage Reparaturdauer – so das OLG Schleswig

 

OLG Schleswig – Az. 7 U 109/23 – Ist man Opfer eines Verkehrsunfalles geworden und hat Schäden an seinem Fahrzeug erlitten, die der Reparatur in einer Fachwerkstatt bedürfen, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Unter diesen Anspruch fallen nicht nur die unmittelbaren Schäden am Fahrzeug, sondern auch die sich mittelbar daraus ergebenden Einbußen. Beispielsweise Kosten, die für die Miete eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur entstehen oder aber der Nutzungsausfall, der ebenfalls auf einer Reparatur des beschädigten Fahrzeugs beruht.

Das bedeutet; auch, wenn Sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, Ihr Fahrzeug aber während einer längeren Reparaturdauer nicht nutzen können, ist grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall vorgesehen – auch, wenn Ihnen durch die Nichtnutzung des Fahrzeugs keine weiteren Kosten entstanden sind.

Insofern haben Sie zwischen dem Ersatz von Mietwagenkosten und dem Ersatz für den Nutzungsausfall ein Wahlrecht; beide Anspruchsvarianten können nicht geltend gemacht werden.

An einem Punkt muss aber auch für den Ersatz von Nutzungsausfall eine Grenze gezogen werden. Schwierig kann es sein, eben jenen Punkt zu bestimmen. Damit hatte sich das OLG Schleswig zu beschäftigen. Der Kläger war Opfer eines Verkehrsunfalles geworden, bei dem sein Fahrzeug so beschädigt wurde, dass es der Reparatur bedurfte. Die Instandsetzung nahm letztlich ungeplant eine Dauer von 307 Tagen in Anspruch. Für diesen Zeitraum forderte der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt knapp 20.000,00 € - mit nur teilweisem Erfolg!

Das OLG entschied, dass der Kläger lediglich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 2.500,00 € habe. Spätestens nach Ablauf eines Monats der Reparaturdauer hätte der Kläger zur Schadensminderung ein Ersatzfahrzeug mieten müssen, da bereits nach kurzer Zeit absehbar war, dass die Reparatur wesentlich länger dauern wird als ursprünglich angenommen. Die Kosten, die für die Anschaffung eines Ersatzwagens bis zur Fertigstellung der Reparatur angefallen wären, schätzte das Gericht auf lediglich 2.500,00 €. Das ergibt eine Diskrepanz von etlichen tausend Euro zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch.

Insofern kam der Kläger dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht nach, die Kosten im für ihn zumutbaren Rahmen auch im Sinne des Beklagten nicht unnötig ausufern zu lassen.

Fazit: auch Geschädigte tragen im Rahmen der Schadensregulierung eine gewisse Verantwortung, die für den Schädiger entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens (erheblich) schmälern, wie das hiesige Urteil kenntlich macht.

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