Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch möglich bei gewerblichen genutzten Fahrzeugen?

OLG Zweibrücken – Az. 1 U 157/13 – Kläger ist in diesem Fall der Inhaber einer Firma. Er begehrt vom Beklagten, dessen volle Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall wurde der auf die Firma zugelassene PKW des Klägers beschädigt.

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für knapp drei Monate in Höhe von 6.300,00 €.

In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen mit der folgenden Begründung:

Der Unfallwagen des Klägers sei gewerblich genutzt worden und die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge sei nicht dargetan.

Aber was sind nach Ansicht des LG die Voraussetzungen für den Ersatz von Nutzungsausfallschäden bei gewerblich genutzten Fahrzeugen?

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung immer dann aus, wenn das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung durch die Transportleistung dient, wie dies beispielsweise bei einem Taxi, Reisebus oder LKW der Fall ist. Das liegt darin begründet, dass der Kläger in den Fällen, in denen das Fahrzeug unmittelbar der gewerblichen Transportleistung dient, den entgangenen Gewinn oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs ersetzt erhält, denn dieser entgangene Gewinn lässt sich konkret beziffern und stellt somit eine konkrete Schadensposition dar. Wie die Fälle hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsausfall zu entscheiden sind, in denen der Kläger seinen Gewinn nicht unmittelbar aus der Transportleistung, sondern aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit, für die er auf das Fahrzeug angewiesen ist, erzielt ist bislang noch streitig. An einer höchstrichterlichen Entscheidung mangelt es.

Der Kläger ging nach der Entscheidung des LG in Berufung – mit teilweisem Erfolg. Nach Ansicht des OLG hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens – allerdings nur in Höhe von 1.300,00 € und nicht 6.300,00 €.

Der Kläger, der sein Fahrzeug primär dafür nutzt, um von Baustelle zu Baustelle zu gelangen, nutzt dieses nach Ansicht des OLG eben nicht zur unmittelbaren Gewinnerzielung.

Die Höhe beläuft sich „nur“ auf 1.300,00 €, da der Kläger für die Bemessung des Nutzungsausfalles nicht auf die Zeit zwischen dem Beginn der Reparatur und der Zulassung des Ersatzwagens abstellen kann. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitraum, in dem er sich für die Art der Schadensbehebung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zu entscheiden hatte. Dafür sind nach Ansicht des OLG insgesamt nicht mehr als 21 Tage in Ansatz zu bringen, sodass man unter Zugrundelegung eines Tagessatzes in Höhe von 65,00 € auf eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.300,00 € kommt.

Es bleibt abzuwarten, ob noch eine eindeutige gerichtliche Entscheidung folgt. Jedenfalls sollte nach Ansicht des BGH in den Fällen, in denen das Fahrzeug nur die gewerbliche Tätigkeit unterstützt und der konkrete Ausfallschaden nicht in Form eines entgangenen Gewinnes bezifferbar ist, eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zulässig sein. Dies wird durch die hiesige gerichtliche Entscheidung unterstrichen.

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht