AG Frankfurt – Az. 907 Cs 515 Js 19563/24 – das AG Frankfurt hatte über eine Trunkenheitsfahrt zu entscheiden. Der Angeklagte befuhr im Januar 2024 mit seinem Fahrzeug die Straße in X und war nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug mit der im Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Seine Blutalkoholkonzentration (BAK) lag zur Tatzeit bei 1,32 Promille. Ab einem Promille-Wert von 1,1 beim Führen eines Kraftfahrzeugs wird unwiderlegbarvermutet, dass der Fahrer fahruntüchtig ist. Dies kann eine Strafbarkeit gem. §§ 315 ff. StGB und/oder den Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine nicht unwesentliche Geldstrafe zur Folge haben.
Der Fall scheint unter Berücksichtigung dessen recht eindeutig zu sein. Das Gericht hat den Angeklagten letztlich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen, ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 90,00 € verurteilt und dem Beklagten die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Interessante an diesem Fall ist die Einlassung des Angeklagten vor Gericht;
Er sei am Tag der Tat in der Sauna gewesen, habe etliche Saunaaufgüsse gemacht. Auf dem Weg nach Hause fühlte er sich unwohl, es seien nach eigener Aussage wohl zu viele Aufgüsse gewesen. Anschließend sei er noch auf dem Parkplatz vor Ort in seinem Fahrzeug eingeschlafen. Daraufhin klopfte ein vorbeikommendes Paar an die Scheibe und erkundigte sich nach seinem Wohlergehen. Der Beklagte sagte, er sei unterzuckert und bräuchte etwas dagegen. Daraufhin hätte ihm das Paar Pralinen angeboten, die sie zufälligerweise dabei gehabt hätten. Diese habe er aufgegessen. Danach sei es ihm noch schlechter ergangen. Er fuhr dennoch los und bemerkte unterwegs, er müsse auf die Toilette. Daraufhin plante er, bei McDonalds anzuhalten, wurde jedoch vorher von der Polizei angehalten und ist auf seinen BAK-Wert kontrolliert worden. Dabei ergab sich ein BAK-Wert von 1,32 Promille. Die hohe Alkoholkonzentration begründete er mit dem Konsum der Pralinen, die seiner Ansicht nach mit Alkohol versehen gewesen sein mussten.
Die Vernehmung eines Sachverständigen ergab, dass er mindestens 132 Pralinen der Marke Mon Cherie gegessen haben müsste, um auf den bei ihm festgestellten Promille-Wert zu kommen. Das Gericht bewertete unter Zugrundelegung dessen und seiner Aussage diese als nicht glaubhaft. Sie sei „absolut lebensfern“. Um die vom Sachverständigen festgestellte erforderliche Menge Alkohol zu enthalten, die für einen derartigen Promille-Wert erforderlich wäre, hätten die von ihm gegessenen 12-13 Pralinen größentechnisch eine absolute Sonderanfertigung sein müssen, bei der man zurecht bezweifeln hätte können, ob es sich dann noch um eine „Praline“ handeln würde.
Ein sehr spannendes Urteil, das einen doch zum Schmunzeln bringt.