Rechtfertigt ein Motorschaden das Nutzen einer Rettungsgasse? Nein, laut AG Leutkirch!

AG Leutkirch – Az. 1 OWi 51 Js 26383/23 – man könnte davon ausgehen, dass das Befahren einer Rettungsgasse als Führer eines normalen PKW oder Motorrad – zumindest in speziellen Ausnahmesituationen – gerechtfertigt sein könnte. Dem ist nach Ansicht des AG Leutkirch nicht so.

Eine Rettungsgasse ist immer dann zu bilden, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Diese Rettungsgasse dient der Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung – vgl. § 11 Abs. 2 StVG.

Das AG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem aufgrund eines Staus auf einer Bundesautobahn von den anwesenden Verkehrsteilnehmern eine Rettungsgasse gebildet wurde. Die Bundesautobahn ist an der betreffenden Stelle zweispurig in jede Fahrtrichtung gebaut mit einem zusätzlichen Seitenstreifen auf der rechten Seite in Fahrtrichtung. Der Betroffene durchfuhr jene Rettungsgasse mit seinem Motorrad. Dabei wurde der Betroffene von hinter ihm befindlichen Polizeibeamten beobachtet. Auch das Gericht verurteilte den Motoradfahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 240,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat.

Das spannende an diesem Fall ist allerdings nicht das Strafmaß, sondern die Begründung des Betroffenen, warum er die Rettungsgasse befuhr. Er gab an, dass er dies tat, um eine Überhitzung seines alten, luftgekühlten zweizylindrigen Motors zu verhindern.

Das ist nach Ansicht des AG keine ausreichende Begründung. Die Rettungsgasse sei ausschließlich für Einsatzfahrzeuge vorgesehen und nicht als Ausweichmöglichkeit bei individuellen Problemen anderweitiger Fahrzeugführer.

Fazit: Rettungsgassen sollten stets gebildet und - wenn möglich - nicht durchfahren werden, sofern es vermeidbar ist. Andernfalls drohen Bußgelder und sogar Fahrverbot.

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht