Kann Verkehrssündern, die nicht über eine Fahrerlaubnis verfügen, stattdessen das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten? Nein, so das OVG NRW!

OVG NRW – Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24 – das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte in einem interessanten Fall zu entscheiden; die beiden Antragsteller hatten jeweils ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt. Beide besaßen zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte daraufhin angeordnet, dass die Antragsteller keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürfen und stützte seine Entscheidung auf § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit Eilanträgen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten. Von diesen wurden die Anträge allerdings abgelehnt. Daraufhin zogen die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vor das OVG – mit Erfolg! Das OVG hob die Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde auf.

Das OVG begründete seine Entscheidung wie folgt:

Das OVG ist der Ansicht, es fehle an einer klaren und verhältnismäßigen Grundlage zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, wie beispielsweise eines Fahrrads oder E-Scooters im Straßenverkehr. § 3 FeV, auf den die Straßenverkehrsbehörde ihre Entscheidung gestützt hat, sei zu ungenau. Gem. § 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

Die Norm lasse nicht hinreichend erkennen, in welchen genauen Fällen eben jene Eignungszweifel bestünden.

Ferner weisen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach Ansicht des Gerichts ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial auf als fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf. Ein generelles Verbot zum Führen solcher anstatt des Entzugs der Fahrerlaubnis stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG für die Betroffenen dar.

Fazit: Als Betroffener einer solchen Maßnahme sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden. Maßnahmen und Bußgeldbescheide sind oftmals fehlerhaft. Sollten Sie von einer solchen Problematik betroffen sein, rufen Sie uns gerne an und lassen uns in einem kostenlosen Erstgespräch Ihre Möglichkeiten einschätzen.

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht