Kein Wohnmobil-Urlaub auf dem Parkplatz – was droht bei Verstoß?

OLG Schleswig-Holstein – Az. 1 Ss-OWi 183/19 – Der Trend geht hin zum Urlaub mit dem Wohnmobil. Besonders verlockend daran scheint das hohe Maß an Flexibilität zu sein. Zu Halten wann, wo und wie lange man möchte. Ganz so einfach ist es aber nicht. Auch beim Urlaub mit dem Wohnmobil gibt es einige Verkehrsregeln zu beachten, deren Nichtachtung ein Bußgeld oder andere ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen zur Folge haben kann.

 

Im Folgenden geben wir Ihnen einige wichtige Regeln im Zusammenhang mit dem Verreisen mit Wohnmobil an die Hand:

 

  • Parken und Halten:

Grundsätzlich gelten für Wohnmobile mit Blick auf das Parken des Fahrzeugs dieselben Vorschriften wie für handelsübliche PKWs. Halten und Parken sind grundsätzlich erlaubt, sofern keine besonderen Verbote oder Einschränkungen – spezifisch für Wohnmobile – durch entsprechende Schilder gekennzeichnet sind.

 

  • Übernachten:

Vom Parken und Halten des Wohnmobils zu unterscheiden ist das Abstellen des Fahrzeugs zum Zwecke der Übernachtung. Es ist immer zu empfehlen, auf offizielle Wohnmobil-Stellplätze zur Übernachtung zurückzugreifen. Damit ist man stets auf der sicheren Seite.

 

Stellt man sein Wohnmobil zum Zwecke der Übernachtung auf einem nur für PKWs zugelassenen Parkplatz ab, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Das entschied das OLG Schleswig-Holstein. Eine Wohnmobilfahrerin wollte mit ihrem Wohnmobil für mehrere Tage Urlaub machen. Da die offiziellen Wohnmobil-Stellplätze alle belegt waren, stellte sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz ab, der nur für PKWs zugelassen war und übernachtete dort eine Nacht. Daraufhin wurde ihr ein Bußgeld auferlegt, das die Urlauberin nicht zu zahlen bereit war.

 

Gegen was genau aber hat sie verstoßen?

Das AG Husum verurteilte die Urlauberin in erster Instanz zu einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € wegen eines Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz.

§ 37 Abs. 1 LNatSchG schreibt vor, dass Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) nur auf hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden dürfen.

Die Urlauberin argumentierte hingegen damit, dass das Straßenverkehrsrecht einschlägig und ein Bußgeld ungerechtfertigt sei, da die Übernachtung der Wiederherstellung ihrer Fahrtauglichkeit diene. Dies lehnten beide Gerichte mit der Begründung ab, dass die Dame ihren Zielort bereits erreicht hatte. Die Übernachtung erfolgte vielmehr als erste im Rahmen mehrerer geplanter Urlaubstage.

 

  • Wohnmobile verboten:

Zu achten ist ferner auf spezifisch für Wohnmobile geltende Verkehrszeichen. Manche Straßen oder Plätze dürfen nicht von Wohnmobilen befahren werden und sind mit entsprechenden Verbotsschildern gekennzeichnet („Wohnmobil verboten“-Schilder)

 

  • Abmessungen und Durchfahrtshöhen:

In der Regel wird die Höhe deines Wohnmobils vermutlich keine Probleme im Verkehr bereiten; es ist dennoch zu empfehlen, sich vor Urlaubsantritt mit den Maßen des eigenen Fahrzeugs vertraut zu machen, um beim Befahren von Brücken, Parkhäusern und Unterführungen potenzielle Probleme ausschließen zu können.

 

Dies sind nur einige Punkte, die beim Verreisen mit dem Wohnmobil beachtet werden sollten.

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