Autokennzeichen HH 1993 darf eingezogen werden – so das VG Düsseldorf!

VG Düsseldorf – Az. 6 L 175/19 – das Verwaltungsgericht hatte über den Einzug eines Kennzeichens zu entscheiden. Auf Wunsch des Fahrzeughalters wurde ihm das Kennzeichen mit der Nummer HH 1993 ausgestellt. Es dauerte allerdings nicht lang, bis die erste Beschwerde beim Straßenverkehrsamt eintraf.

Argumentiert wurde damit, dass das Kennzeichen an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft erinnere und daher sittenwidrig sei – zu Recht! So das VG Düsseldorf, das auf Antrag des betroffenen Fahrzeughalters über die Rechtmäßigkeit des Einzugs zu entscheiden hatte.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der durchschnittliche Bürger assoziiere „HH 1993“ mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. 1933 stehe für die Machtergreifung der Nationalsozialisten. „HH“ wiederum sei eine Abkürzung für „Heil Hitler“, die unter anderem in der rechtsextremistischen Szene verwendet werde.

In einem Punkt pflichtete das Gericht dem Fahrzeughalter allerdings bei. Das Straßenverkehrsamt verlangte zugleich von diesem, die alten Kennzeichen zu entfernen und neu prägen und anbringen zu lassen. Das geht so nach Ansicht des Gerichts nicht! Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sehe keine Verpflichtung des Fahrzeughalters vor, Mängel an seinem Fahrzeug beheben zu müssen. Ob er sein Fahrzeug mit einem neuen Kennzeichen ausstatte und es somit zulassungstauglich mache, obliegt allein seiner Entscheidung.

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