BGH – Az. VI ZR 236/18 – in Rede stand eine Haftung des Fahrzeughalters gem. § 7 Abs. 1 StVG.
Gem. der Norm ist der Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, einem Verletzten seinen Schaden zu ersetzen, wenn dieser beim Betrieb des Fahrzeugs getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist, dass der Schaden des Verletzten bei Betrieb des KFZ durch den Halter entsteht. Es ist somit elementar, festzustellen, wann ein Schaden noch als bei Betrieb des KFZ entstanden anzusehen ist. Dies wird nämlich durchaus nicht einheitlich beurteilt.
Der BGH entschied in seinem Urteil, dass eine Halterhaftung nach § 7 StVG auch dann noch bejaht werden kann, wenn sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert. Aber zunächst zum Sachverhalt:
Ein Gebäudeversicherer hatte einen KFZ-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus Halterhaftung gem. § 7 StVG in Anspruch genommen. Ein Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Haftpflichtversicherers wurde bei einem Unfall beschädigt und zunächst auf das Gelände eines Abschleppdienstes gebracht. Am nächsten Tag wurde das Fahrzeug von dort abgeholt und in eine Werkstatt verbracht. Dort angekommen vergaß ein Mitarbeiter der betreffenden Werkstatt, die Batterie abzuklemmen. In der darauffolgenden Nacht brannte das Fahrzeug infolge eines Kurzschlusses vollständig aus. Ferner breitete sich der Brand auf das Werkstattgebäude aus und verursachte dort erhebliche Schäden.
Das OLG Celle verneinte einen Anspruch des Gebäudeversicherers aus § 7 Abs. 1 StVG. Es fehle nach Ansicht des Gerichts an dem Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb des Fahrzeugs“.
Ein Schaden ist nach hM bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden, wenn bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist.
Das OLG Celle verneinte dies. Der Zurechnungszusammenhang zwischen der von einem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Brandschaden sei durch das endgültige Sichern unterbrochen und der Schaden somit nicht bei Betrieb des KFZ entstanden.
Der BGH sah das grundlegend anders, hob das Urteil des OLG Celle auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG Celle. Der Brandschaden sei der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Kurzschluss sei nämlich auf das vorangegangene Unfallgeschehen zurückzuführen. Damit sei die schadensursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und somit bei Betrieb des KFZ geschaffen worden.
Die zeitliche Verzögerung von eineinhalb Tagen ändere daran nach Ansicht des BGH nichts.
Dass der Mitarbeiter der Werkstatt vergaß, die Batterie abzuklemmen, sei nicht im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs zu berücksichtigen, sondern vielmehr eine Sache des Mitverschuldens, so der BGH.
Sehr spannend!