Sturmschäden und KFZ-Teilkaskoversicherung – wann wird geleistet?

 

OLG Nürnberg – Az. 8 U 775/24 – Sturmschäden, die an Fahrzeugen durch herunterfallende Äste entstehen, sind keine Seltenheit. Fahrzeughalter versuchen in solchen Fällen natürlich, den Schaden von ihrer Versicherung regulieren zu lassen. Oftmals gelingt das jedoch nicht, und vor allem nicht problemlos.

Das OLG Nürnberg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Kläger Halter und Eigentümer eines Transporters war. Diesen hatte er an einer Straße geparkt. Durch einen Sturm entstanden ihm an seinem Fahrzeug Schäden in nicht unerheblicher Höhe. Diese verlangte er von seiner Teilkasko-Versicherung ersetzt. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab. Daraufhin erhob der Fahrzeughalter Klage vor dem Landgericht, das diese abwies. Auch die vom Kläger begehrte Berufung war erfolglos – aus folgenden Gründen:

Nach Ansicht des OLG Nürnberg hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Sturms und dessen unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug zu beweisen. Die Aussage des Versicherungsnehmers, es habe zur fraglichen Zeit möglicherweise ein Sturm geherrscht, reiche nicht aus. Im hiesigen Fall trug der Kläger vor, die Schäden seien während eines Sturms im Zeitraum vom 17. bis zum 21. Februar entstanden. Der Kläger muss allerdings darlegen und zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass die Schäden durch eben jenen Sturm verursacht wurden. Dieser Pflicht kam der Kläger nicht hinreichend nach.

Fazit:

Auch an Versicherungsnehmer werden hinsichtlich des Beweises des eingetretenen Schadens recht strenge Anforderungen gestellt. Im Falle der Schadensverursachung durch Naturgewalten sollten die Schäden möglichst sofort nach Eintritt dokumentiert werden und, wenn möglich, auch die Begleitumstände. Zeugen sind auch ein Beweismittel.

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