OLG Hamm – Az. 11 U 169/14 – das unabwendbare Ereignis im Straßenverkehr; was bedeutet es? Und für wen kann es von Vorteil sein?
Geregelt ist dieses in § 17 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Gem. der Norm ist die Verpflichtung eines Unfallverursachers zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
Das bedeutet ganz konkret: beruht ein Verkehrsunfall auf einem unabwendbaren Ereignis, ist der Unfallverursacher nicht schadensersatzpflichtig.
Noch wichtiger ist allerdings die Feststellung, ab wann von einer solchen gebotenen Sorgfalt, wie sie § 17 Abs. 3 StVG verlangt, ausgegangen werden kann. Nach Ansicht von Gerichten und Literatur hat sich der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ zu verhalten. Hierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes Fehlverhalten.
Im Umkehrschluss ist ein unabwendbares Ereignis folglich zu verneinen, wenn ein Idealfahrer die Gefahr noch abgewandt oder zumindest einen weniger schwerwiegenden Unfall verursacht hätte.
Das OLG Hamm hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob es sich bei dem eingetretenen Schaden des Klägers um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des StVG handelt. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt gestaltete sich wie folgt:
Ein Traktor mit einem Mähwerk schleuderte ein Holzstück auf eine Bundesstraße. Das Holzstück traf dabei vorbeifahrendes Fahrzeug und beschädigte dies. Der Fahrzeugfahrer erhob daraufhin Klage und verlangte Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG von dem Traktorfahrer. Dies begründete er unter anderem damit, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden waren.
Ohne Erfolg!
Das OLG Hamm vertrat eine andere Ansicht und lehnte die Klage ab. Bei dem Unfall handele es sich um ein für den Traktorfahrer und Beklagten unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Bei umfangreichen Mäharbeiten reiche es aus, wenn die Geräte über eingebaute Sicherheitsvorkehrungen verfügten, die einen Schadenseintritt zumindest unwahrscheinlich machen. Das Vorhandensein einer solchen Sicherheitsvorkehrung im Unfallzeitpunkt konnte der Beklagte darlegen und beweisen. Weitere Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen seien nach Ansicht des Gerichts unverhältnismäßig.