Betrunken in der Stadt randaliert – Fahrerlaubnis weg. Zu Recht, so das VG Trier!

 

Verwaltungsgericht Trier – Az. 1 L 1375/16 – Viele gehen davon aus, ein Entzug der Fahrerlaubnis sei nur möglich, wenn man alkoholisiert am Steuer erwischt wird. Dem ist jedoch nicht so, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Triers nun verdeutlicht.

Zum Sachverhalt:

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog einem Mann die Fahrerlaubnis, nachdem dieser ein gefordertes ärztliches Gutachten nicht beigebracht hatte. Die Behörde erhielt aufgrund eines polizeilichen Protokolls Kenntnis davon, dass der Mann bei einem Einsatz im Stadtgebiet mit einem BAK-Wert von 2,5 Promille auffällig geworden war. Laut Protokoll habe er Reifen von fremden Fahrrädern abmontiert und sich innerhalb des Stadtgebiets überdies äußerst aggressiv verhalten. Er habe mit den Füßen gegen Hauswände und Straßenschilder getreten.

Infolge dessen forderte die Straßenverkehrsbehörde den Mann auf, ein Gutachten über eine mögliche Alkoholsucht vorzulegen. Da der Mann ein entsprechendes Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen – zu Recht, so das Verwaltungsgericht, das über den Widerspruch des Betroffenen zu entscheiden hatte.

Aus folgenden Gründen:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit dem überragenden Interesse der Verkehrssicherheit begründet.

Auch überwiege im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids bzgl der Entziehung der Fahrerlaubnis, das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Denn der Bescheid sei rechtmäßig.

Die Straßenverkehrsbehörde stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV.

§ 3 StVG schreibt vor, dass wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Gleichlautend ist § 46 Abs. 1 FeV.

Gem. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen eines Fahrzeugs schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht beibringt. Das bedeutet also, auch, wenn ein Betroffener kein Alkoholproblem hat und somit objektiv betrachtet die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorliegen, kann ihm diese dennoch aufgrund einer Vermutung entzogen werden, sofern sich der Betroffene nicht kooperativ zeigt.

Aber darf eine Fahrerlaubnisbehörde stets die Beibringung eines Gutachtens von Personen fordern?

Nein. Die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde beruht vorliegend auch auf einer gesetzlichen Grundlage, die ihr die Forderung des Gutachtens ermöglicht - § 13 Abs. 1 FeV.

Gem. § 13 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.

Eine hohe Blutalkoholkonzentration in einem einzelnen Fall stellt für sich also noch keine ausreichende Hinweistatsache auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem auffälligen Verhalten des Betroffenen seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in einer Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigen.

Auch hierzu muss man allerdings anmerken, dass Ihnen allein aufgrund des alkoholisiert seins noch nicht die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens von einer Fahrerlaubnisbehörde auferlegt werden kann. Sollte Ihnen das passiert sein, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlichen Beistand suchen. Golling Rechtsanwaltskanzlei hat jahrelange Erfahrung im Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrecht und vertritt Sie in solchen Fällen mit Leidenschaft und Expertise!

 

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