
OVG Trier – Az. 1 L 3706/15.TR – die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, insbesondere für die Personen, die auf ihr Fahrzeug im beruflichen Kontext angewiesen sind, eine der einschneidendsten Maßnahmen bei Verkehrsverstößen. Umso wichtiger ist es, als Verkehrsteilnehmer ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, welche Vergehen eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu Folge haben können. Das sind nämlich oft mehr, als man zunächst vermuten mag.
Das Oberverwaltungsgericht Trier hatte erneut in einem recht spannenden Fall zur Fahrerlaubnis zu entscheiden. Genau genommen darüber, ob ein einmaliger Konsum von Kokain eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann. Das OVG sagt ja! Und bestätigt so die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis eines Verkehrsteilnehmers.
Zum Sachverhalt:
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde entzog einem Mann mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis, nachdem im Rahmen einer Verkehrskontrolle auffiel, dass dieser Kokain konsumiert hatte. Eine ärztliche Untersuchung und eine Blutentnahme bestätigten den Befund. Dagegen ging der Betroffene vor – ohne Erfolg.
Das OVG begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) beinhalten den Erfahrungssatz, dass bereits der einmalige Konsum von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßigdie Fahreignung ausschließe. In den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert wurde, sei es somit aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung der Regelannahme begründen könnten, seien im Falle des Betroffenen nicht überzeugend vorgetragen worden.
Fazit:
Insbesondere beim Konsum von Betäubungsmitteln und anderen Drogen ist für Fahrzeugfahrer eine enorme Vorsicht geboten.