
OLG Hamm – Az. 5 Rbs 34/15 – das OLG Hamm hatte in einem recht interessanten Fall tatsächlich den Regelungsgehalt eines Verkehrsschilds zu erläutern. Es äußerte sich zu dem Verkehrsschild, das das Ende einer Autobahn signalisiert.
Zum Sachverhalt:
Ein Beklagter hatte im Mai 2014 eine Autobahn befahren und diese letztlich auch wieder verlassen. An dieser Stelle passierte er ein „Ende der Autobahn“-Schild. Wenig später geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle, die eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten von 76 km/h ergab. An der Stelle, an der der Betroffene kontrolliert würde, hätte er höchstens 50 km/h fahren dürfen.
Das erstinstanzliche Amtsgericht in Essen vertrat die Ansicht, die Messstelle liege innerhalb geschlossener Ortschaften, sodass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte. Diese habe der Fahrzeugfahrer um über 20 km/h fahrlässig überschritten.
Der Betroffene argumentierte indes damit, dass nach bzw. neben dem Schild, das das Ende der Autobahn signalisierte, kein weiteres Verkehrszeichen aufgestellt war, das die Geschwindigkeit regelte oder den Ortseingang signalisierte.
Dies hielt das AG für unerheblich. Der Mann musste 120,00 € für den vermeintlichen Verkehrsverstoß zahlen – zu unrecht, so das OLG Hamm!
Das OLG hob das Urteil des AG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück ans Amtsgericht. Das Gericht habe zu unrecht angenommen, der Betroffene habe die Geschwindigkeit fahrlässig überschritten. Das Schild, das auf das Ende einer Autobahn hinweist, enthalte nach Ansicht des OLG nämlich keine parallele Regelung über eine anschließende Geschwindigkeitsbegrenzung.