Wie sind elektrische Fahrräder rechtlich einzuordnen? Fahrrad oder Fahrzeug?

LG Detmold – Az. 10 S 43/15 – das Landgericht Detmold hatte in einer interessanten Fallgestaltung darüber zu entscheiden, wie elektronische Fahrräder, sog. Pedelecs, rechtlich einzuordnen sind. In Betracht käme die Einordnung als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug.

Klägerin ist die Fahrerin und Eigentümerin eines solchen Pedelecs, die bei einem Zusammenstoß mit der Beklagten sowohl körperliche als auch Schäden an ihrem Pedelec erlitt. Sie klagte auf die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Im Rahmen dessen hatte das Gericht aber nicht nur über den Unfallhergang und das damit einhergehende Verschulden der Parteien zu entscheiden, sondern auch darüber, wie das Gefährt der Klägerin im Sinne der Straßenverkehrsordnung rechtlich einzuordnen ist.

Das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und sprach der Klägerin den vollen Schmerzensgeld- und Schadensersatzbetrag zu. Dagegen legte die Beklagte Berufung beim Landgericht Detmold ein – mit teilweisem Erfolg!

Das LG Detmold sah einen Verschuldensanteil von jeweils 50% vor und teilte die Haftungsquote entsprechend auf. Der Klägerin wurde der von ihr geltend gemachte Anspruch hälftig zugesprochen. Aus folgenden Gründen:

Die Klägerin treffe auch ein Verschulden, da sie gegen das in § 2 Abs. 2 StVO geregelte Rechtsfahrgebot verstoßen habe.

Nebenbei traf das Gericht noch eine spannende Entscheidung, nämlich die über die Einordnung der sog. Pedelecs:

Bei dem Pedelec handele es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne der StVO. Geregelt sei dies in § 1 Abs. 3 StVG. Daran ändere auch der im Pedelec eingebaute Motor nichts. Die Folge dessen ist, dass Pedelec-Fahrer nicht verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG haften. Die Haftung, die auch bei fehlendem Verschulden nach § 7 StVG infrage kommt, rührt daher, dass von Fahrzeugen grundsätzlich eine erhöhte Gefahr ausgeht, die sog. Betriebsgefahr.

Fazit: als Fahrer eines Elektro-Fahrrads, E-Bikes oder Pedelecs hat man keine verschuldensunabhängige Haftung zu befürchten. Vielmehr wird, entsprechend dem Verschuldensanteil der Parteien, eine passende Haftungsquote gebildet.

 

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