Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes

OLG Karlsruhe – Az. 3 Orbs 330 SsBs 218/24 – welcher Informationen bedarf es eigentlich für die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes?

Darüber hatte im vergangenen Jahr das OLG Karlsruhe zu entscheiden, nachdem ein Mann über rot gefahren war. Wegen des Verkehrsverstoßes in Form der Missachtung des Rotlichtes eines Wechsellichtzeichenanlage wurde er zu einem Bußgeld von 200,00 € verurteilt und erhielt ein einmonatiges Fahrverbot.

Dagegen legte der betroffene Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere fehlende Feststellungen im Urteil und eine fehlerhafte Beweiswürdigung.

Mit Erfolg! Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Aus folgenden Gründen:

Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nach § 37 StVO müssen die Urteilsgründe zunächst Feststellungen darüber enthalten, an welcher konkreten Lichtzeichenanlage sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist, welchen Bereich die Lichtzeichenanlage schützen möchte und ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist.

Für die Feststellung, ob all jene Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes vorliegen, müssen beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis angegeben werden.

Ferner müssen angegeben werden der Abstand zwischen Haltelinie und der Induktionsschleifen sowie die Rotlichtzeichen bei Überfahren der Induktionsschleifen. Diese Angaben sind wichtig, da sich andernfalls für das Gericht die Berechnung der Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen lässt.

Induktionsschleifen geben auf Straßen ein Signal ab, das der Lichtzeichenanlage signalisiert, dass Verkehrsteilnehmer sich vor der Anlage befinden und diese überqueren möchten.

Im vorliegenden Fall enthalten die Urteilsgründe jedoch keine Feststellungen über die Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife. Auch aus den beigefügten Lichtbildern, auf die im Urteil Bezug genommen wird, ergeben sich diese Umstände nicht. Das bedeutet, dass sich für das Beschwerdegericht die Dauer des Rotlichts beim Überfahren der Haltelinie nicht nachvollziehen lässt. Diese Information ist jedoch elementar für eine Verurteilung.

Aufgrund dieses Informationsmangels kann der Rechtsfolgenausspruch nach Ansicht des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben.

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