
AG München – Az. 343 C 28512/12 – ein Zusammenstoß zwischen einem rollenden Einkaufswagen und einem parkenden Auto gilt nicht als Verkehrsunfall und ist damit kein Fall für die KFZ-Haftpflichtversicherung. Verpflichtet zur Leistung von Schadensersatz ist vielmehr derjenige, der den Einkaufswagen unsicher abgestellt hat. Dies entschied das AG München.
Zum Sachverhalt:
Ein Mann hatte einen Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes neben seinem Fahrzeug abgestellt, um den Einkaufswagen mit leeren Getränkekisten zu befüllen. Dabei rollte der Einkaufswagen gegen ein neben dem Mann geparktes Fahrzeug und verursachte an diesem einen Sachschaden in Form eines Kratzers an der Fahrzeugseitenwand, dessen Ausbesserung sich auf Kosten in Höhe von insgesamt etwas mehr als 1.500,00 € beläuft.
Die geschädigte Fahrzeughalterin versuchte, diesen Schaden bei der KFZ-Haftpflicht des Mannes geltend zu machen – ohne Erfolg. Und das zurecht, so das AG München!
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist nach Ansicht des nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs ereignet. „Bei Betrieb eines Fahrzeugs“ ist ein Schaden aber nur dann entstanden, wenn „der Unfall durch die dem Betrieb des Fahrzeugs typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Der Schaden entstand jedoch nicht während der Mann sein Fahrzeug in Betrieb hatte. Vielmehr war es geparkt, der Motor war ausgeschaltet.
Der Mann kann sich folglich nicht auf seinen Haftpflichtversicherer stützen und hat den Schaden als Eigenleistung zu begleichen.