Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bei Stein auf Fahrbahn

Das Landgericht Koblenz entscheid in einer Entscheidung vom 28.07.2022 (Az. 10 O 59/22), dass ein auf der der Fahrbahn liegender 15 x 15 cm großer Stein jedenfalls dann noch keine Verkehrs-sicherungspflichtverletzung darstellt, wenn er bei einer Streckenkontrolle zuvor am gleichen Tag noch nicht festzustellen war. Weiter stellte es fest, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht erst dann erfüllt ist, wenn eine Straße frei von jeglichen Gegenständen ist.

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