Rücktritt wegen fehlender Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften Fahrzeugs

Der BGH entschied durch Urteil vom 15.04.2015 (Az. VIII ZR 80/14) die Frage, ob ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist, wenn der Käufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug mit "TÜV neu" kauft und das Fahrzeug Mängel aufweist, die eine Erteilung der TÜV-Plakette nicht rechtfertigen.

In diesem Fall hatte die Klägerin von dem beklagten Kfz- Händler einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Nach der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung "HU neu" war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer entsprechenden Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor des Pkw mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Nach dem Urteil des BGH war das gekaufte Fahrzeug mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht