Nutzungsausfallentschädigung sogar für 25 Tage

Das AG Buxtehude entscheid mit Urteil vom 14.10.2022 | Az. 31 C 251/22, dass es dem Kläger nicht zu Lasten gelegt werden kann, wenn er erst nach Eingang der Zahlung der Beklagten und damit ganze 20 Tage nach dem Unfall konkrete Bemühungen unternommen hat, um ein Ersatzfahrzeug anzukaufen.

Ohne die hinreichenden finanziellen Mittel war es dem Kläger nicht zuzumuten, konkrete Überlegungen über den Ankauf eines Ersatzfahrzeugs anzustellen. Es kann dem Kläger auch nicht zur Last gelegt werden, dass er das Fahrzeug, nachdem er bereits 5 Tage nach Eingang der Schadensersatzzahlung der Beklagten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, erst später anmelden konnte. Es besteht gerichtsbekanntermaßen bei der Zulassungsstelle ein erheblicher Bearbeitungsstau.

Dem Kläger ist allerdings vorzuwerfen, dass er vier Tage abgewartet hat, um das erforderliche Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist es zumindest am Tag nach dem Unfall zumutbar und notwendig, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

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