Haftungsquote 30/70 bei Unaufklärbarkeit einer Kollision zwischen Pkw und Sattelzug

Das Amtsgericht Erding entschied mit Urteil vom 04.05.2023, Az. 121 C 5430/21,  dass bei einer Kollision zwischen einem Auto und einem Sattelzug, wenn beide Seiten nicht nachweisen können, dass sie kein Verschulden am Unfall trifft bzw. sich der Verkehrsunfall für sie nicht als unabwendbares Ereignis darstellt, die erforderliche Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote von 70 Prozent zu 30 Prozent zu Gunsten des Autofahrersergibt. Beiden Fahrern ist – nicht ausschließbar – ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO anzulasten.

Der jeweilige – nicht ausschließbare – Verkehrsverstoß ist gleichwertig. Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge ist allerdings unterschiedlich zu gewichten. Die auf Seiten des Klägers bestehende Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens ist als deutlich geringer anzusehen als diejenige des Sattelzuges der Beklagten. Dieses ist dem klägerischem Fahrzeug in Größe, Breite und Gewicht erheblich überlegen. Aufgrund der relativ engen Verhältnisse der jeweiligen Fahrspuren am Unfallort wirkte sich die größere Breite des Beklagtenfahrzeugs im vorliegenden Fall auch besonders aus.


 

Logo Anwaltverein
Logo Verkehrsgerichtstag
Logo Anwaltverein ARGE Verkehrsrecht