Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Bußgeldverfahren

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Bußgeldverfahren eher die absolute Ausnahme. Nun ist aber das Bayerische Oberlandesgericht in einem Verfahren (Az. 201 ObOWi 1363/22) von der Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Pflichtverteidiger ausgegangen.

Die Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren ist zwar nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Betroffenen, der Analphabet ist, ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt.

In diesem Fall liegt nach Auffassung des bayerischen Oberlandesgerichts nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es ist ersichtlich, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.

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