Wer nach Abrechnung fiktiver Reparaturkosten eine aussagekräftige Reparaturbestätigung vorlegt, hat Anspruch darauf, dass der Eintrag der fiktiven Abrechnung im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungen (HIS) gelöscht wird. Denn das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse der Versicherungswirtschaft an der Pflege und Aufrechterhaltung der HIS-Datenbank, erkennen zu können, ob bei einem Fahrzeug ein Schaden fiktiv abgerechnet wurde, sodass gegebenenfalls zukünftige Betrugsversuche aufgedeckt werden können, sei durch die Vorlage der Reparaturbestätigung erloschen, entschied das Amtsgericht München in eine Entscheidung vom 29.03.2023, Az. 242 C 10592/22.
Den Einwand des Versicherers, die Löschung müsse nur nach Vorlage einer Reparaturrechnung erfolgen, hat das Amtsgericht München nicht gelten lassen. Sofern sich aus der Reparaturbestätigung ergibt, dass der Schaden vollständig und fachgerecht beseitigt wurde, ist dies ausreichend.
Tipp: Bei Vorlage dieser Voraussetzungen kann ein entsprechender Antrag auf Löschung der eingetragenen Daten in der HIS-Datenbank gestellt werden.