OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Mai 2017 – 4 U 146/16, NJW 2017, 2689 § 823 BGB, § 839 BGB, § 9 Abs. 3a StrG SL
1. Bei innerörtlichen Straßen genügt die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht in der Regel, wenn sie eine monatliche Kontrolle der Fahrbahnoberfläche in solcher Art und Weise durchführt, dass der betreffende Gemeindebedienstete geeignete Möglichkeiten hat, Anhaltspunkte für Schäden zu erkennen.
2. Steht fest, dass der verkehrswidrige Zustand einer Straße bereits so lange angedauert hat, dass in dieser Zeit Kontrollen hätten stattfinden müssen, ist zu Gunsten des Geschädigten zu vermuten, dass der Gefahrenzustand bei sorgfältigen Kontrollen hätte erkannt werden müssen.