AG München vom 28.09.2023 – Az. 322 C 14992/23
Es ist bei der Frage, ob die Sachverständigenkosten in einer Weise überhöht sind, dass selbst ein Laie die Überhöhung hätte erkennen müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte, eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen. Die Nebenkosten können nicht gesondert auf ihre (vermeintliche) Überhöhung überprüft werden. Eine eklatante, auch für den Laien erkennbare Überhöhung erscheint auf den ersten Blick bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.200,00 € und Sachverständigenkosten von 928,32 € nicht der Fall zu sein.