AG Hagen – Az. 19 C 128/21 –
Das Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für die ergänzende Stellungnahme nur dann gegeben ist, wenn der Sachverständige im wesentlichen Stellung zu technischen Tatsachenfragen nimmt und nicht lediglich Ausführung zu seiner Rechtsauffassung tätigt.
Grundsätzlich darf der Geschädigte zum sachgerechten Vortrag und zur verbindlichen Bezifferung des Schadens eine weitere Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig halten. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es erforderlich ist, um der Beklagten auf fachlicher Ebene entgegentreten zu können und die Richtigkeit der geltend gemachten Einwendungen überprüfen zu lassen.
Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Ausführungen des Sachverständigen auf rechtliche Erwägungen zu der Üblichkeit des UPE-Aufschlags auf Ersatzteile und der Verbringungskosten, zur „erfahrungsgemäßen“ Unangemessenheit der Reduzierung des Anteils der Kleinersatzteile auf 2 % und zur Notwendigkeit der Lackierung des Kotflügels und Stoßfängers, ohne dass eine weitere eingehende technische Schadensprüfung stattgefunden hätte. Das AG Hagen betont in seiner Entscheidung, dass der Geschädigte substantiiert darlegen muss, aus welchen Kostenpositionen sich die Klageforderung im Einzelnen ergeben soll.