Der Einwand eines Dränglers von hinten rechtfertigt kein eigenes zu dichtes Auffahren auf den Vordermann. 16 Meter Abstand bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h sind dabei zu wenig und führte zu 320 € Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.
Das OLG Bamberg bestätigte in seinem Beschluss vom 25.02.2015, 3 SS OWi 160/15, die Entscheidung des Amtsgerichts vom 29.10.2014 dahingehend, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt wurde und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. Nach den gerichtlichen Feststellungen hielt er beim Befahren der linken Spur einer BAB bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h einen Abstand von nur 16,43 Metern und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.
Der Einwand des Betroffenen, er habe, in einer Kolonne fahrend, nicht gefahrlos abbremsen können, sei durch die Inaugenscheinnahme des Tatvideos widerlegt worden. Hiernach könne sicher ausgeschlossen werden, dass es dem Betroffenen nicht möglich gewesen sei, den erforderlichen Abstand einzuhalten.
In der Begründung lautet es diesbezüglich, dass im Hinblick auf das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug - ein Abbremsen nicht mehr gefahrlos möglich gewesen sei, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Erkennbar soll der Vortrag, der freilich nicht näher spezifiziert ist, darauf gerichtet sein, die Unterschreitung des Mindestabstands zum Vordermann durch den Betroffenen sei wegen Notstands gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt. Dies wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der Abstandsmessung bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Betroffenen die Gefahr eines Auffahrunfalles im Hinblick auf den nachfolgenden Pkw bestanden hätte. Denn auch dann hätte der Betroffene in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise die Ursache für die Unterschreitung des Abstands zum vorausfahren Fahrzeug gesetzt, nachdem - wie dargelegt - das Amtsgericht innerhalb der Beobachtungsstrecke ein Abbremsen oder ein plötzliches Einscheren durch den Vordermann ausgeschlossen hat. Sollte die Situation so gewesen sein, dass das dem Betroffenen nachfolgende Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt aufschloss, als der Betroffene die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht hatte, lag von vornherein keine Notstandsituation vor. Denn der Tatbestand der Abstandsunterschreitung wurde bereits verwirklicht, als noch gar keine Gefahrsituation bestanden hatte. Sollte dagegen das hinter dem Betroffenen fahrende Fahrzeug diesem schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein, so hätte der Betroffene nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen. Der nicht näher präzisierte und im Übrigen auch urteilsfremde Vortrag, ein Ausweichen auf die mittlere Fahrspur sei nicht möglich gewesen, weil sich „in dem maßgeblichen Streckenabschnitt auf der rechten Spur ebenfalls Fahrzeuge“ befunden hätten, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er sich lediglich auf den „maßgeblichen Streckenabschnitt“ beschränkt, die Alternative einer umsichtigen Annäherung an das vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug deshalb gänzlich aus dem Blick lässt.