Verhüllungsverbot beim Autofahren? Das OVG Rheinland-Pfalz sagt ja!

OVG Rheinland-Pfalz – Az. 7 A 10660/23 – Darf beim Führen eines KFZ das Gesicht aus religiösen Gründen verhüllt werden? Nein.

Zu diesem Ergebnis kommt das OVG Rheinland-Pfalz, das über die Berufung einer jungen Frau zu entscheiden hatte, die klageweise eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem in § 23 StVO festgelegten Verbot der Verhüllung beim Führen eines KFZ begehrte.

§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO legt fest, dass der, der ein KFZ führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Beim Tragen eines Niqab ist lediglich die Augenpartie sichtbar.

Die Klägerin begehrte eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO von diesem Verbot. Die beklagte Straßenverkehrsbehörde lehnt das Gesuch der Klägerin ab. Es handele sich bei der religiösen Motivation nicht um einen dringenden Ausnahmefall im Sinne des § 46 StVO. Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerin sei zeitlich und örtlich begrenzt und somit nicht erheblich. Des Weiteren könne die Klägerin, die auch im Besitz der Fahrerlaubnis A ist, ein solches Kraftrad führen, bei dessen Benutzung ein Integralhelm vorgeschrieben ist, der das Gesicht der Klägerin vollständig verdeckt. Das dem gegenüberstehende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs durch eine uneingeschränkte Sicht der Klägerin beim Führen ihres KFZ überwiege das Interesse der Klägerin.

In der daraufhin eingereichten Klage argumentierte die Klägerin mit einem schweren Grundrechtseingriff in ihre Glaubensfreiheit. Ferner bestünde ein Wertungswiderspruch zwischen dem Verhüllungsverbot des § 23 StVO und § 1631d BGB, der zur Verfassungswidrigkeit des § 23 StVO führe.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte die Klage in der ersten Instanz als zulässig, aber unbegründet ab. Das Gericht verweist in seiner Begründung auf die Argumentation der Straßenverkehrsbehörde. Den daraufhin eingelegten Antrag der Klägerin auf Berufung lehnt das OVG Rheinland-Pfalz nun auch ab.

 

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