„Bei Betrieb des KFZ“ gem. § 7 Abs. 1 StVG auch bei abgeschaltetem Motor? Ja, so das OLG Schleswig!

OLG Schleswig-Holstein – Az. 7 U 48/24 – Das Oberlandesgericht Schleswig hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Schaden auch dann „beim Betrieb des KFZ“ gem. § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist, wenn der Motordes schadenverursachenden KFZ zum Zeitpunkt des Schadenseintritts abgeschaltetwar. § 7 Abs. 1 STVG normiert Schadensersatzansprüche eines Geschädigten gegenüber dem Halter eines Fahrzeugs für solche Schäden, die beim Betrieb des KFZ entstanden sind.

Das Fahrzeug der Klägerin befand sich auf dem Autozug nach Sylt, als während der Fahrt ein hinter ihr platzierte Sprinter mehrfach mit ihrem Fahrzeug kollidierte und dabei einen Schaden in Höhe von 20.000 € verursachte. Der Fahrer des Sprinters hatte während der Überfahrt entgegen der Vorgaben der Deutschen Bahn weder die Handbremse angezogen, noch einen Gang eingelegt. Beim Anfahren und Stoppen des Zuges fuhr der Sprinter trotz angebrachter Haltegurte auf den Mercedes auf.

Die Klägerin beansprucht Schadensersatz entsprechend §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG für die Beschädigung ihres PKW gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das OLG gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall auf die fehlende Einlegung des Ganges bzw das Anziehen der Handbremse zurückzuführen ist. Auch sei der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug bei Betrieb des Sprinters entstanden. Die Auffassung des Haftpflichtversicherers, der Schaden sei nicht bei Betrieb des KFZ entstanden, weil der Motor ausgeschaltet war, teilte das OLG nicht. Das Merkmal „bei Betrieb des KFZ“ sei entsprechend dem Schutzzweck des § 7 StVG weit auszulegen. Die Gefahren, die von Kraftfahrzeugen ausgehen, seien nicht nur auf einen laufenden Motor zurückzuführen.

Des Weiteren habe sich eine fahrzeugtypische Gefahr durch das Auffahren realisiert, für die es nicht relevant sei, ob der Motor des KFZ angeschaltet ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die Schadenursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht. Dies sei hier der Fall, da der Fahrzeugführer sich während der gesamten Überfahrt im Auto befand und somit eine Einflussmöglichkeit auf das Geschehen hatte.

 

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