Haftung bei Unfall mit E-Scooter?

Welche verkehrsrechtlichen Regelungen gelten für E-Scooter? Das AG Berlin-Mitte hat entschieden!

AG Berlin-Mitte – Az. 151 C 60/22 V – Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte über die Klage eines Fahrzeughalters auf Schadensersatz zu entscheiden. Infolge des Umkippens eines auf dem Gehweg abgestellten E-Scooters sind Schäden an seinem Fahrzeug entstanden. Die Beklagte zu 1) ist die Fahrerin des E-Scooters, die diesen an der betreffenden Stelle abgestellt hat.

Die Beteiligten streiten um die Leistung von Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG und § 18 Abs. 1 StVG für Schäden, die infolge des Sturzes des E-Scooters am Fahrzeug des Klägers entstanden sind.

Das AG Berlin lehnte die Klage als zulässig, aber unbegründet ab. Mittelpunkt des Streits ist die Frage, ob die §§ 7, 17 und 18 StVG auf Elektrokleinstfahrzeuge anwendbar sind. Dies verneint das AG Berlin mit folgender Begründung:

  • § 7 StVG sei auf den Sachverhalt nicht anwendbar. Gem. § 8 Nr. 1 StVG gilt die Norm des § 7 StVG nicht, wenn der Unfall durch ein KFZ verursacht wird, das auf ebenem Grund nicht mehr als 20 km/h fahren kann. Bei dem E-Scooter handelt es sich jedoch unstreitig um ein Elektrokleinstfahrzeug. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf nicht mehr als 20 km/h beschleunigen können.
  • Aus den selben Gründen findet § 18 StVG keine Anwendung. Zwar verweist § 8 StVG nicht ausdrücklich auf § 18 StVG. Letzterer normiert allerdings die Haftung für Fahrzeugführer, die inhaltlich der Halter-Haftung des § 7 StVG entspricht.

Bei den vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Der Anspruchsteller muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7, 18 StVG somit kein Verschulden des Anspruchsgegners nachweisen, was regelmäßig ein großes Problem im Prozess darstellt. Sind die §§ 7,18 StVG nicht anwendbar, kommen noch Ansprüche auf Schadensersatz aus den §§ 823 ff. BGB in Betracht. Im Rahmen dessen hat der Kläger das Verschulden des Beklagten nachzuweisen.

Vorliegend gelang es dem Kläger nicht, Beweis für eine mindestens fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten der Beklagten zu führen. Dies führte zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Kläger blieb auf seinem Schaden sitzen.

 

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