Carsharing-Parkplätze müssen freigehalten werden!

VG Düsseldorf – Az. 14 K 491/23 – so entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Es wies die Klage einer Falschparkerin gegen den ihr auferlegten Kostenbescheid für das beauftragte Abschleppunternehmen als unbegründet ab. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug für ungefähr elf Minuten auf einem Carsharing-Pakplatz. Das Ordnungsamt beauftragte daraufhin ein Abschleppunternehmen, um das Fahrzeug der Klägerin von dem Carsharing-Parkplatz entfernen zu lassen. Die dafür entstandenen Kosten legte es der Klägerin auf.

Die Klägerin argumentierte damit, dass es aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem sie den Parkplatz blockierte, unverhältnismäßig sei, ein Abschleppunternehmen einzuschalten. Ferner seien noch etliche Parkplätze frei gewesen, auf die potenzielle Carsharing-Nutzer hätten ausweichen können.

Das VG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab. Aus folgenden Gründen:

Die Parkplätze, die für Carsharing-Fahrzeuge vorgesehen sind, sollen ausschließlich diesen zur Verfügung stehen. Andernfalls sei die Kennzeichnung für eben diese Fahrzeuge hinfällig.

Es sei ferner nicht entscheidend, wie lange der Parkplatz letztlich eingenommen wird. Auch eine, zeitlich auf lediglich ein paar Minuten begrenzte, Störung ist insofern erheblich, als dass der Parkplatz in diesem Zeitraum von Carsharing-Fahrzeugen nicht wie vorgesehenen genutzt werden kann.

In einem solchen Fall muss man als Falschparker mit der Auferlegung einer Verwaltungsgebühr sowie dem Ersatz der für den Abschleppdienst entstandenen Kosten rechnen.

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