Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin. Beklagte ist die Versicherung der Klägerin. Erstere nahm die Versicherung auf Leistung aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag in Anspruch.
Das Motorrad der Klägerin ist gestohlen worden. Das Motorrad ist bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrags so umgebaut worden, dass es nicht mehr für das Führen im Verkehr zulassungsfähig war. Trotz des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrags, der auch den Diebstahl des Fahrzeugs absichert, weigerte sich die Beklagte zu leisten. Dies begründete sie damit, dass der Versicherungsvertrag aufgrund der fehlenden Betriebserlaubnis gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Aus einem nichtigen, also unwirksamen Vertrag können keine vertraglichen Pflichten resultieren.
Dieser Auffassung war auch das Landgericht, das in erster Instanz in der Sache entschied und erklärte den Versicherungsvertrag gem. § 134 BGB für nichtig und die Beklagte für nicht leistungspflichtig.
Die Klägerin legte beim OLG Celle Berufung ein – mit Erfolg. Das OLG Celle ist der Auffassung, eine fehlende Betriebserlaubnis führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Versicherungsvertrags.
Zum einen müsse zwischen Haftpflichtversicherungen und Kaskoversicherungen und deren Leistung differenziert werden. Erstere setzt für eine Leistungspflicht stets die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs voraus. Kaskoversicherungen hingegen können auch ohne entsprechende Zulassungsfähigkeit Bestand haben und zur Leistung in bestimmten Schadensfällen leistungspflichtig sein. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass Kaskoversicherungen auch den Fall des Diebstahls abdecken können. Die Wirksamkeit des Vertrags also von der Betriebserlaubnis abhängig zu machen und schließlich im Falle des Diebstahls nicht zu leisten, würde den eigentlichen Sinn der Kasko-Versicherung aushebeln.